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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Wie Earn-Out-Zahlungen zu versteuern sind
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren.
Diese sogenannten Earn-Out-Zahlungen müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).
Nach dem Urteil dürfen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich nach Gerichtsmeinung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es aus Sicht des BFH, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Die Entscheidung des BFH ist mittlerweile über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein (FinMin) weist mit Erlass vom 20.08.2024 darauf hin, dass aber weiterhin zu unterscheiden ist, ob es sich bei variablen Kaufpreiskomponenten basierend auf Earn-Out-Klauseln
Das FinMin weist darauf hin, dass der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-Out-Klauseln entschieden hat, bei denen nur das Entstehen der sich bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist.
Bei diesen rückwirkenden Earn-Out-Klauseln sollen die Finanzämter (FA) daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, sodass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt. Die FA wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in diesem Sinne zu bearbeiten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2024)
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