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Menschen mit Behinderung: Finanzministerium gibt Umsatzsteuertipps

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Leistungen von und an Menschen mit Behinderung Begünstigungen durch Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vor. Diese Vorteile führen oft zu niedrigeren Preisen, was auch Leistungsempfängern zugutekommt. Wenn ein Dritter (z.B. die Krankenkasse) die Kosten übernimmt, tragen die Begünstigungen zur Kostendämpfung bei.

Blinde Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Enkelkinder, Eltern der blinden Person und Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Energieerzeugnissen und Alkohol, wenn dafür Energie- oder Alkoholsteuer zu zahlen ist. Anerkannte Blindenwerkstätten und ihre Zusammenschlüsse sind hinsichtlich der Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie sonstiger Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden, steuerfrei.

Folgende Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung sind ebenfalls steuerfrei:

Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

Hinweis: Die Broschüre ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

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