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Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten
Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:
Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben.
Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.
Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung.
Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.
Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2024)
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