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Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändert

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

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