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Mandanteninformation

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Jahressteuergesetz 2020: Wie Sie jetzt von den steuerlichen Änderungen profitieren können

Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch für private Steuerzahler relevant sind. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Der Freibetrag kann sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR pro Jahr erhöht. Sie gilt beispielsweise für Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich ausgeübt wird. Gegenüber der Übungsleiterpauschale, bei der die Tätigkeitsbereiche eingeschränkt sind, umfasst die Ehrenamtspauschale praktisch alle Tätigkeiten im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements. Die Erhöhungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises wird keine Spendenquittung benötigt. Es reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen

2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefordert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlastung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 EUR  jährlich auf 4.008 EUR angehoben. Ab dem zweiten Kind findet eine Erhöhung um jeweils weitere 240 EUR statt. Durch das JStG wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 EUR jährlich.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann entsprechend nicht anfallen. Damit soll den Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise Rechnung getragen werden.

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag (Soli). So soll eine Familie mit zwei Kindern nun bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 152.000 EUR keinen Soli mehr zahlen müssen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 74.000 EUR davon befreit. Für alle weiteren Informationen (u.a. zu den Freigrenzen, Gleitzonen usw.) und eine individuelle Berechnung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2021)

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