Home Über uns Klienten Leistungen Unser Team Service Kontakt

Mandanteninformation

Unter dem Motto "Gut zu wissen" bieten wir Ihnen hier als Service unsere aktuellen Mandanteninformationen.

zurück zur Übersicht

Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 EUR jährlich bleiben steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitskurse bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Jahr finanzieren, ohne dass dafür Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Zuwendungshöhe nicht an. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweist. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsprogramme (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training).

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht ein Freibetrag von bis zu 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung. Fließt mehr Geld, muss nur der Teil der Zuschüsse lohnversteuert werden, der über dem Freibetrag liegt.

Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber in den firmeneigenen Räumlichkeiten durchführen lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung - dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Nach einer Auflistung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird für folgende Kosten bzw. Maßnahmen keine Steuerbefreiung gewährt:

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2020)

zurück zur Übersicht

Sie benötigen weitergehende Informationen? Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin.