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Rückwirkende Kindergeldgewährung: Sechsmonatige Ausschlussfrist muss schon bei der Festsetzung beachtet werden

Seit 2018 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monates gezahlt werden kann, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

Hinweis: Die Frist soll Eltern dazu bewegen, ihre Kindergeldanträge zeitnah zu stellen, damit Familienkassen noch die Möglichkeit haben, den zugrundeliegenden Sachverhalt mit zeitlicher Nähe aufzuklären. Denn liegen die Anspruchszeiträume für das Kindergeld bereits Jahre zurück, lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüfen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die sechsmonatige Ausschlussfrist von der Familienkasse bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld fälschlicherweise über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch in dieser Höhe auszahlen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Familienkasse im April 2018 rückwirkend Kindergeld für einen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt (ab August 2015). Im anschließenden Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) wandte sie jedoch den Sechsmonatszeitraum an, so dass dem kindergeldberechtigten Vater nur für diesen Zeitraum das Kindergeld überwiesen wurde.

Mit seiner Klage gegen diese zeitliche Begrenzung bekam der Vater nun endgültig recht. Der BFH verwies darauf, dass die Familienkasse an ihre (falsche) Entscheidung im Festsetzungsverfahren gebunden sei und die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht erst im Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) anwenden dürfe. Dies ergab sich für die Bundesrichter vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen geregelt hat, die ebenfalls die Festsetzung des Kindergeldes betreffen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2020)

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