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Steuerliche Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Bereits im Juni 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall entschieden, der den Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für Angestellte eines internationalen Konzerns betraf. Es wurden dabei Mitarbeiter ausländischer Standorte nach Frankfurt/Main versetzt. Den Mitarbeitern wurde die Übernahme notwendiger Umzugskosten schriftlich zugesagt. Der Konzern machte den Vorsteuerabzug für Rechnungen von Immobilienmaklern für die Wohnungssuche der Mitarbeiter geltend. Das Finanzamt beanstandete zwar den Vorsteuerabzug nicht, erhöhte jedoch die Umsätze mit der Begründung, dass die Übernahme der Umzugskosten arbeitsvertraglich vereinbart worden sei und sich daraus ein tauschähnlicher Umsatz bzw. eine Leistung für den privaten Bedarf der Mitarbeiter ergeben habe.

Der BFH verneinte jedoch einen tauschähnlichen Umsatz, da es sich um einen Vorteilsgewährung handle, um den Mitarbeiter zu einem Umzug unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen zu veranlassen. Ein Zusammenhang mit der späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die Umzugskosten keinen Einfluss auf die Gehaltshöhe hätten. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfalle. Für den Arbeitgeber eröffne sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Das BMF hat diese Rechtsprechung übernommen, wonach Umzugskosten als von überwiegend betrieblichem Interesse gelten, sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter beim Umzug im Zuge eines Standortwechsels unterstützt.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)

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