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Einkommensteuer: Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer

Es ist ein Irrtum, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nie mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden der GmbH einstehen muss. So kann es sein, dass er für die Lohnsteuer aufkommen muss, die die GmbH aufgrund einer Insolvenz nicht mehr gezahlt hat. Aber kann er diese Zahlung auch steuerlich geltend machen? Und falls ja, ist dann zu unterscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigene Lohnsteuer oder die einer anderen Person zahlen muss? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin war Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit geändertem Haftungsbescheid wurde die Klägerin für nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen. Die Klägerin zahlte dies in 2014 und 2015. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte, die Steuerzahlungen als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt wollte aber nur die Lohnsteuer berücksichtigen, die nicht auf die Klägerin entfiel.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Lohnsteuer, die auf die Klägerin entfiel und für die sie in Haftung genommen wurde, nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Hiernach handelt es sich bei der von der Klägerin entrichteten (rückständigen) Lohnsteuer, für welche sie als Arbeitnehmerin der GmbH in Haftung genommen wurde, um Werbungskosten. Ein gesetzliches Verbot zum Abzug der Steuer gibt es nicht, da ein solches nur für eigene Steuerschulden wie zum Beispiel Einkommensteuer-Vorauszahlungen gilt. Die Inhaftungnahme erfolgte jedoch für eine fremde Steuerschuld, nämlich die der GmbH. Die Klägerin wurde auch durch den Werbungskostenabzug nicht bessergestellt. Ihr wurde damals wie den übrigen Arbeitnehmern auch nur der Nettolohn ausbezahlt. Durch die Inhaftungnahme wurde sie mit dem Lohnsteuerbetrag ein zweites Mal belastet, so dass die Steuer berücksichtigt werden kann.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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