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Mandanteninformation

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Häusliches Arbeitszimmer: Welche Raumkosten sind bei Ehegatten-Konstellationen abziehbar?

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen.

Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden können, wird es bei sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt folgende Unterscheidung vor:

Bei angemieteten Räumlichkeiten gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-)Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Ehegatten Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt.

Hinweis: Die vorgenannten Aufteilungsgrundsätze gelten auch für eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2020)

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