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EU-Kommission: Nichtanwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Landwirte

Die EU-Kommission hat am 25.07.2019 beschlossen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen, weil es die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte nicht korrekt anwendet.

Mitgliedstaaten können nach den geltenden EU-Vorschriften eine Mehrwertsteuer-Pauschalregelung installieren. Danach dürfen die Land- und Forstwirte eine Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand sowie das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist speziell für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der Regelbesteuerung zu administrativen Schwierigkeiten führen würde. Deutschland wendet diese Pauschalregelung jedoch standardmäßig für alle Landwirte - auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe - an, bei denen keine derartigen Probleme auftreten.

Der Bundesrechnungshof hat hierzu angemerkt, dass deutsche Land- und Forstwirte, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung finde, einen pauschalen Vorsteuerabzug erhielten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteige. Nach den Vorschriften der EU-Kommission ist das jedoch nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.

Hinweis: Ziel ist es, eine korrekte Anwendung des EU-Rechts im Interesse aller Bürger und Unternehmen zu gewährleisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2020)

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