Home Über uns Klienten Leistungen Unser Team Service Kontakt

Mandanteninformation

Unter dem Motto "Gut zu wissen" bieten wir Ihnen hier als Service unsere aktuellen Mandanteninformationen.

zurück zur Übersicht

Vorsteuervergütungsverfahren: Einzureichende Rechnungskopien müssen nur Mindeststandards erfüllen

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wertgrenze von 250 EUR.

Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich "rudimentäre" Eingangsrechnungen eingereicht:

Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuervergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.

Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.

Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuervergütung führen würden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2020)

zurück zur Übersicht

Sie benötigen weitergehende Informationen? Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin.