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Alleinerziehende: Entlastungsbetrag schafft finanziellen Spielraum

In Deutschland leben rund 1,6 Mio. alleinerziehende Mütter und Väter. Sie müssen häufig allein für die Lebenshaltungskosten aufkommen und können nicht vom günstigen Splittingtarif für Verheiratete profitieren. Auch wenn der Kindesunterhalt ihnen hilft, die laufenden Kosten zu decken, ist ihr finanzielles Korsett doch häufig sehr eng geschnürt, weil sie oft nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können.

Spezielle steuerliche Regelungen schaffen aber einen gewissen finanziellen Spielraum: Alleinerziehende können beim Finanzamt die günstige Steuerklasse II beantragen, so dass ihnen weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird und ihr Nettolohn höher ausfällt als in Steuerklasse I. Über die Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 EUR pro Kalenderjahr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind um jeweils 240 EUR.

Hinweis: Die steuerlichen Vorteile des Entlastungsbetrags können nicht nur im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Steuerklasse II genutzt werden. Alternativ können Alleinerziehende den Entlastungsbetrag auch erst in ihrer Einkommensteuererklärung (auf der Anlage Kind) beantragen, so dass dieser dann rückwirkend für das gesamte Steuerjahr genutzt werden kann.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss der Alleinerziehende insbesondere vier Voraussetzungen erfüllen:

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2019)

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