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Gesundheitszentrum mit Wellnessangebot: BFH bejaht Umsatzsteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen eines Gesundheitszentrums mit Wellnessangebot bejaht.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gesundheitszentrum, in dem die Gäste selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden konnten. Der Aufenthalt im Zentrum war nicht von einem ärztlichen Befund abhängig, sondern der Gast buchte das Gesamtangebot zu einem Festpreis. Auch Paare oder Freunde konnten einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen erstellt.

Eine Konzessionierung als Privatklinik gemäß der Gewerbeordnung lag für das Gesundheitszentrum vor. Es bestand jedoch kein Versorgungsvertrag nach dem Sozialgesetzbuch. Im Rahmen einer Außenprüfung versagte der Prüfer die Umsatzsteuerfreiheit, vor allem, weil kein Versorgungsvertrag vorlag. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen und des BFH sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen, sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, umsatzsteuerfrei. Die Leistungen sind ferner umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer privaten Einrichtung, zum Beispiel im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch, erbracht werden.

Das Gesundheitszentrum erfülle diese Voraussetzungen nicht, da es an der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes ebenso wie an einem Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen fehle. Die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt reiche nicht aus. Zudem lägen die Tatbestandsmerkmale für die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht vor, da die Leistungen des Zentrums keinem therapeutischen Zweck dienten. Diese erfolgten unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)

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