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Urlaub auf dem Bauernhof: Wie Einkünfte aus Zimmervermietungen zu versteuern sind

Wenn Land- und Forstwirte ihre Höfe in Tourismusregionen betreiben, bieten sie häufig Ferienvermietungen an, denn oftmals sind Flächen und Gebäude für diese Zwecke bereits vorhanden. Wie Land- und Forstwirte die Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen an Feriengäste einkommensteuerrechtlich behandeln müssen, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer neuen Verfügung erklärt. Demnach liegen bei zwei Fallgestaltungen gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor:

  1. Fallgruppe "Zimmer-/Bettenanzahl": Es werden mehr als drei Zimmer oder mehr als fünf Betten für die Beherbergungsleistungen bereitgehalten.
  2. Fallgruppe "Hauptmahlzeit": Es werden zwar weniger Zimmer und Betten als in der ersten Fallgruppe bereitgehalten, außer dem morgentlichen Frühstück wird den Gästen jedoch mindestens noch eine Hauptmahlzeit gewährt.

Sofern Land- und Forstwirte mit ihrer Ferienvermietung keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen sind, sind die Erträge aus dieser Vermietung entweder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern:

Hinweis: Die OFD weist ihre Finanzämter in der Verfügung darauf hin, dass Vermietungsaktivitäten von Land- und Forstwirten durch eine Auswertung der öffentlichen Werbung und der Internetangebote ermittelt werden können.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)

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