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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Muster für das Jahr 2019 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2018 die Muster der Vordrucke für Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2019 veröffentlicht. Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 sind die folgenden Vordruckmuster vorgesehen:

Änderungen gibt es für Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren bisher die Umsätze sowohl vom leistenden Unternehmer als auch vom Leistungsempfänger in den dafür vorgesehenen Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert anzugeben. Diese Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Was dann in den Vordruckmustern von wem genau einzutragen ist, erörtert das hier als Quelle herangezogene BMF-Schreiben.

Ab 01.01.2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung insgesamt und ausschließlich in der Zeile 39 anzugeben.

Der Leistungsempfänger, der die Steuer nach § 13b UStG schuldet, hat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers in der Zeile 48, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, in der Zeile 49 und andere Leistungen in der Zeile 50 einzutragen.

Hinweis: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2019)

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